Scheinselbständigkeit ist primär ein Risiko für den Kunden bzw. Auftraggeber. Nur sekundär betrifft es den Auftragnehmer. Denn bei Feststellung einer scheinselbständigen Beschäftigung hat der Auftraggeber für den Auftragnehmer Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen und muss mit weiteren Strafen rechnen. Der wichtigste Nachteil für Sie als Auftragnehmer besteht darin, dass immer mehr Auftraggeber keine Soloselbständigen mehr für Projekte engagieren bzw. laufende Projekte abbrechen.
Scheinselbständigkeit - die Folgen
Modell zum Schutz vor Scheinselbständigkeit
Wir haben in enger Zusammenarbeit mit den renommiertesten Rechtsexperten für IT-Selbständigkeit ein Modell entwickelt, mit dem Scheinselbständigkeit im IT-Projektgeschäft weitestgehend ausgeschlossen werden kann.
Dieses Modell haben wir zuletzt im Mai 2016 vom bekannten IT-Scheinselbständigkeitsexperten Dr. Benno Grunewald überprüfen lassen. Im Rahmen seines Gutachtens bestätigt Dr. Grunewald unseren Mitgliedern:
"Da die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG als mitarbeitende Gesellschafter der IT-Projektgenossenschaft eG tätig sind und die IT-Projektgenossenschaft eG mehrere Auftraggeber bzw. Kunden hat, werden die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG de jure so gestellt, als hätten sie ebenfalls mehrere Auftraggeber. Somit entfällt für die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG die Rentenversicherungspflicht zu 100%."
Folgen für Scheinselbständige
Die Feststellung der Scheinselbständigkeit hat für den Auftragnehmer erhebliche Folgen. Er erhält nachträglich ab Beginn des Vertragsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus. Seine Selbständigkeit ist beendet und wird als Angestelltenverhältnis fortgesetzt.
Dabei gelten Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner. Darum kann der Auftraggeber für die letzen drei Monate die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge vom künftigen Gehalt abziehen.
Beendet der Auftraggeber das Beschäftigungsverhältnis, hat der ehemalige Auftragnehmer die Möglichkeit, sich in das Arbeitsverhältnis einzuklagen. Was allerdings nicht risikolos für den Auftragnehmer ist: Er könnte als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingestuft werden. D.h. er ist selbst in voller Höhe für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
Möglicherweise rührt sich auch noch das Finanzamt und verlangt im Nachhinein die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurück. Und beim Gewerbeamt muss das betroffene Gewerbe abgemeldet werden. Die gesamte selbständige Existenz muss rückabgewickelt werden. Problematisch wird das vor allem dann, wenn man hohe Beiträge in eine private Altersvorsorge einzahlt und nun zusätzlich die gesetzliche Rentenversicherung schultern muss.
Wichtig
- Suchen Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Anwalt auf!
- Beantragen Sie niemals ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung BUND, ohne vorher einen spezialisierten Anwalt aufgesucht zu haben!
Wir senden Ihnen gerne eine Anwaltsliste zu.