Schützt die GmbH?
Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG ist bei seinen geschäftsführenden Tätigkeiten von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das gilt nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. Projekttätigkeit für einen Kunden.
Bei Papierprüfung: relativ sicher
Bei Vorort-Prüfung: Anhaltspunkt für absichtliche Täuschung.
Fazit: Die GmbH ist teuer, relativ unflexibel und bietet unzureichenden Schutz
Nicht empfehlenswert
Schützt die Genossenschaft den Freiberufler?
RA Dr. Grunewald: "Da die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG als mitarbeitende Gesellschafter der IT-Projektgenossenschaft eG tätig sind und die IT-Projektgenossenschaft eG mehrere Auftraggeber bzw. Kunden hat, werden die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG de jure so gestellt, als hätten sie ebenfalls mehrere Auftraggeber. Somit entfällt für die Mitglieder der IT-Projektgenossenschaft eG die Rentenversicherungspflicht zu 100%."
Aber: das gilt nur, wenn das Genossenschaftsmitglied auch in einem Projekt der Genossenschaft tätig ist. Er ist dann kein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.
Fazit: Guter Schutz, wenn man in einem von der Genossenschaft vermittelten Projekt arbeitet.
Schützt die Genossenschaft den Kunden?
Die Beauftragung einer IT-Freiberufler-Genossenschaft bietet alleine keinen Schutz, denn es kommt auf die Organisation der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Freiberufler an.
Die IT-Projektgenossenschaft hat seit 2014 in enger Zusammenarbeit mit Kunden und Rechtsexperten ein Modell entwickelt, mit dem Scheinselbständigkeit im IT-Projektgeschäft weitestgehend ausgeschlossen wird.
RA Dr. Grunewald testiert im April 2016: „… stellt sich die Tätigkeit von Selbständigen, die über die IT-Projektgenossenschaft eG tätig werden, als definitiv selbständig dar."
Fazit: Guter Schutz, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten und die tatsächliche Umsetzung gemäß den Leitfäden der IT-Projektgenossenschaft erfolgt.
Auswirkungen auf den IT-Projektmarkt
Ab 1. April 2017: neue Gesetze zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) und der Werkverträge.
„Die Neuregelung solle dem sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen, wie sie zum Beispiel in der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche in Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten anzutreffen seien.“
Aber: Die ANÜ auf Vorrat entfällt -> Vermittler können ihre Kunden nicht mehr vor den Folgen der Scheinselbständigkeit abschirmen. Abzuwarten ist, wie die Rechtsprechung die Neuregelungen und den Kommentar umsetzt.